3.4 Bei der Anrechnung zumutbarerweise erzielbarer Resterwerbseinkommen nimmt das Bundesgericht eine Beweislastumkehr zulasten der versicherten Person vor. Diese hat konjunkturelle und persönliche Umstände, welche die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht reduzieren, darzulegen und mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Die diesbezügliche Beweislosigkeit geht zulasten der versicherten Person (HÜRZELER, a.a.O., N. 61 zu Art. 34a BVG, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.4).