3.3 Ob die versicherte Person, die Invalidenleistungen bezieht, tatsächlich die Möglichkeit hätte, noch erwerbsfähig zu sein, muss einzelfallweise geprüft werden. Wie diese Prüfung erfolgen soll, ist nicht geklärt. Das Vorweisen von Absagen auf Stellenbewerbungen, möglicherweise sogar auf dem Nachweisblatt für Arbeitsbemühungen der Arbeitslosenversicherung, reicht nicht aus. Erst die Absagen auf eine grössere Zahl ernst gemeinter Arbeitsbemühungen über einen längeren Zeitraum lassen die Vermutung zu, dass eine Verwertung der theoretischen Resterwerbsfähigkeit nicht möglich ist (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 396 Rz. 1223).