3.2 Für die Festlegung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens besteht die Vermutung, dass dieses mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Beabsichtigt jedoch die Vorsorgeeinrichtung eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens, verlangt der Zumutbarkeitsgrundsatz, dass sie der teilinvaliden versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen.