Streitig ist zwischen den Parteien hingegen die Höhe der anrechenbaren Einkünfte. Gerügt wird hier vom Kläger, die Beklagte habe in Bezug auf das weiterhin erzielbare Einkommen zu Unrecht auf jene Fr. 56'380.-- abgestellt, wie sie von der Versicherung F. gestützt auf die DAP ermittelt worden waren und wie sie auch dem Rentenentscheid der Invalidenversicherung zugrunde liegen. Laut dem Kläger sei hinsichtlich der Leistungen der