3. 3.1 Vorliegend stand der Kläger bis Ende 2014 in einem Arbeitsverhältnis mit der E. GmbH und war in dieser Eigenschaft der Beklagten angeschlossen. Zwischen den Parteien ist die Zuständigkeit der Beklagten hinsichtlich der eingetretenen Invalidität (zurecht) nicht streitig. Ebenfalls Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 110'942.-- auch als mutmasslich entgangener Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG zu gelten hat. Dem ist soweit wiederum zuzustimmen. Streitig ist zwischen den Parteien hingegen die Höhe der anrechenbaren Einkünfte.