Ziff. 4.6.2 Abs. 3: Die Rente setzt nach 12 Monaten Erwerbsunfähigkeit ein. Der Anspruch wird aufgeschoben, solange ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder entsprechende Ersatzleistungen besteht. Als Ersatzleistungen gelten insbesondere Krankentaggelder oder – sofern Leistungen gemäss Ziffer 4.4.2 erbracht werden – Taggelder der Unfall- oder Militärversicherung.