Ziff. 4.6.1 Abs. 3: Anspruch auf die vollen reglementarischen Leistungen besteht, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 70 % beträgt. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 % und 69 % wird eine Dreiviertelsrente ausgerichtet. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 60 % werden die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad entrichtet. Eine Teilinvalidität von weniger als 25 % begründet keinen Anspruch auf Leistungen. Abs. 4: Der Anspruch auf die versicherten Leistungen entsteht, nachdem die versicherte Person länger als die in Ziff. 4.6.2 festgelegte Wartefrist ganz oder teilweise erwerbsunfähig gewesen ist. (...)