Ziff. 4.4.4 Die Leistungen aus diesem Vorsorgereglement werden zusätzlich zu den Leistungen anderer in- und ausländischer betrieblicher oder sozialer Versicherungen ausgerichtet. Aus dem Zusammentreffen dieser Leistungen darf jedoch für die anspruchsberechtigte Person kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen. Ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht dann, wenn die