134 V 64 E. 4.1.3 S. 7). Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn – seitens der versicherten Person nachzuweisende – persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren resp. verunmöglichen (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23; 134 V 64 E. 4.2 und 4.3 S. 70 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.1). 2.6 Bezüglich des Vorsorgereglementes der Beklagten ist auf folgende Bestimmungen hinzuweisen: