1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Klageberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse an die Klageschrift erfüllt sind. Weil die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers ihren Sitz in G. hat, ist die Zuständigkeit des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden gegeben (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [bGS 145.31] i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]).