2.38). In einem Schreiben vom 10. August 2019 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten die Ablehnung seines Rentenbegehrens, konkret mit Verweis darauf, die Vorsorgeeinrichtung habe die massgebenden anrechenbaren Einkünfte falsch ermittelt (act. 6.14). Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob er alsdann Klage beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Klageantwort der Beklagten mit dem Antrag auf Klageabweisung wurde am 28. Oktober 2021 erstattet (act. 5). In seiner Replik vom 24. Januar 2022 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest (act. 9), des