Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 hielt die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, gemäss den reglementarischen Bestimmungen könnten die Leistungen aus dem Vorsorgevertrag gekürzt werden, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes überstiegen. Vorliegend würde sich per 1. Januar 2015 bei einer Gegenüberstellung des massgebenden mutmasslich entgangenen Verdienstes und der anrechenbaren Einkünfte eine Überversicherung ergeben, weshalb keine Rente aus der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werde (act. 2.38).