E. Schliesslich stellte der Kläger ein Rentenbegehren aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Sammelstiftung B., c/o Versicherung D. (nachfolgend: die Beklagte), welcher seine ehemalige Arbeitgeberin, die E. GmbH (die heute C. GmbH heisst), angeschlossen ist. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 hielt die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, gemäss den reglementarischen Bestimmungen könnten die Leistungen aus dem Vorsorgevertrag gekürzt werden, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes überstiegen.