C. Am 10. April 2018 verfügte die Versicherung F. gegenüber dem Kläger die Zusprache einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % (mit Beginn auf den 1. Januar 2015) sowie einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 %. Der Versicherungsträger erwog bezüglich seines Rentenentscheids im Einzelnen, seine medizinischen und erwerblichen Abklärungen hätten ergeben, dass die angestammte