Die Versicherung F. übernahm den Fall gemäss der Einschätzung ihres kreisärztlichen Dienstes als unfallähnliche Körperschädigung (act. 2.8). Am 16. September 2013 sprach sie dem Kläger eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu (act. 2.14). B. Mittels des Formulars Bagatellunfall-Meldung UVG meldete der Kläger der Versicherung F. am 27. Juni 2014, er habe sich am 19. Juni 2014 beim Hantieren mit einer Aluplatte den Fuss verdreht; der Meniskus am linken Knie sei leicht angerissen worden (act. 2.16). Die Versicherung F. anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht.