A. Der am XX.XX.1962 geborene A. (nachfolgend: der Kläger) war seit dem Jahr 1996 bei der E. GmbH angestellt. Hierdurch war er bei der Versicherung F. obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Arztzeugnis UVG meldete er der Versicherung F. am 12. Juni 2006 einen Unfall. Demgemäss sei bei ihm am 16. April 2006 ein akuter Knieschmerz rechts aufgetreten, dies bei normalem Gehen (act. 2.5). Die Versicherung F. übernahm den Fall gemäss der Einschätzung ihres kreisärztlichen Dienstes als unfallähnliche Körperschädigung (act.