16 Abs. 1 AT und Art. 17 AT). Hinzu kommen pauschalisierte Barauslagen von 4% (= Fr. 140.--) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% (= Fr. 280.30), was insgesamt zu anwaltlichen Kosten von Fr. 3‘920.30 führt (Art. 3 AT). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch die B. zu ersetzen. Seite 27 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. April 2021 aufgehoben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die B. zurückgewiesen.