Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein pauschales Honorar in der Höhe von Fr. 3‘500.--, da es sich um einen Fall im Grenzbereich zwischen einem kleineren bis mittleren Fall mit mittlerer Menge an Akten sowie einigen zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen handelt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT, Art. 16 Abs. 1 AT und Art.