Seite 26 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Vorliegend handelt es sich um eine Leistungsstreitigkeit, aber das Unfallversicherungsgesetz sieht keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren vor.