2.3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. April 2021 aufzuheben und die Sache an die B. zurückzuweisen ist, damit sie nach Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens neu über ihre Leistungspflicht verfüge.