Insgesamt liegen somit gewisse geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. med. U. vor, da das Gericht aufgrund der sich widersprechenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit – wie bereits erwähnt – nicht in der Lage ist, einen Sachverhalt festzustellen, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Der medizinische somatische Sachverhalt ist demnach durch die Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens zu klären (vgl. Urteil 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 5.4 und E. 5.5).