5.1/M81, Seite 5). Die massive Diskrepanz in der Arbeitsfähigkeitsschätzung, welcher ohnehin ein Ermessensspielraum inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 8.2.1), ist aufgrund des Gesagten darauf zurückzuführen, dass Dr. med. U. die Sensibilitätsstörung des Nervus ulnaris als keine oder lediglich geringe funktionelle Einschränkung betrachtet, Dr. med. M. hingegen die Neuropathie des Nervus ulnaris als Grund für die Arbeitsunfähigkeit bezeichnet. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass Dr. med.