Dies im Widerspruch zur Aktenbeurteilung von Dr. med. U., welcher aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte die Notwendigkeit einer körperlichen Untersuchung verneinte und von geringen klinisch/funktionellen Befunden der linken oberen Extremität ausging, weshalb ab Ende August 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 5.1/M83 und M81). Konfrontiert mit der Einschätzung von Dr. med. M. verneinte Dr. med. U. in der zweiten Aktenbeurteilung nochmals das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit mit Verweis auf die klinisch objektiven Befunde, d.h. weitgehend seitengleicher Bewegungsumfang, unauffällige seitengleiche Muskulatur, nicht relevante Hyposensibilität (act. 5.1/M88).