5.1/M77 und M75). Anlässlich der Nachkontrollen äusserte sich Dr. med. M. trotz der festgestellten Verbesserungen nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern erst wieder in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 zur ersten Aktenbeurteilung von Dr. med. U. vom 8. September 2020 (act. 5.1/M83). Ersterer stellte eine relevante Funktionseinbusse – verminderte Belastbarkeit des linken Armes – fest sowie im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gewisse funktionelle Einschränkungen. Dies im Widerspruch zur Aktenbeurteilung von Dr. med.