Es ist unbestritten, dass die Aktenbeurteilungen von Dr. med. U. in Kenntnis der vollständigen Akten ergingen und dass er sich hierbei unter anderem auch auf die Ausführungen und persönlichen Untersuchungen von Dr. med. M. abstütze. Zudem ist unbestritten, dass auch eine reine Aktenbeurteilung grundsätzlich beweiskräftig sein kann (vgl. Erwägung 2.1.4.4). Im orthopädischen Gutachten der R. vom April 2019 wurde erwähnt, dass unter gewissen Bedingungen eine Erwerbstätigkeit möglich sei, jedoch die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen sei und daher eine weitere Operation empfohlen werde (act. 5.1/M59). Die Pseudoarthrosen-Operation wurde im Oktober 2019 von Dr. med.