Die B. stützte sich beim angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der somatischen Beschwerden auf die beiden Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. U., mithin auf versicherungsinterne Beurteilungen. Dem stehen – in somatischer Hinsicht – die Berichte des behandelnden Facharztes Dr. med. M. gegenüber. Bei beiden Ärzten handelt es sich um Fachärzte für orthopädische Chirurgie, wobei die Diskrepanz die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beschlägt. Es ist unbestritten, dass die Aktenbeurteilungen von Dr. med.