2.3.3.2.9 Zusammenfassend liegen die massgebenden Kriterien nicht in der erforderlichen Häufung und/oder Ausprägung vor, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. Mai 2017 und den von der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden bejahen zu können. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Mobiliar den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Beschwerden verneinte und den natürlichen Kausalzusammenhang dahingestellt liess (Erwägung 2.1.2.3).