5.2/M36 und M43). Und im April 2019 war auch die Gutachterstelle R. der Meinung, dass medizinisch-theoretisch unter gewissen Bedingungen die berufliche Tätigkeit im angestammten Beruf möglich wäre. Letztendlich empfahl sie jedoch eine berufliche Reintegration erst nach Abschluss der medizinischen Behandlung (act. 5.1/M59, Seite 18f). Insofern war die Beschwerdeführerin aus somatischen Unfallfolgen deutlich weniger als drei Jahre in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist.