2.3.3.2.7 Nicht erfüllt ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder von erheblichen Komplikationen. Denn aus der Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden; vielmehr bedarf es dazu besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil des Bundesgerichts