Weiter bestand die Behandlung im Wesentlichen in einem rund dreiwöchigen Rehabilitationsaufenthalt nach der Erstbehandlung, radiologischen Abklärungen, orthopädischen Behandlungen, Therapien (Physio-, Stosswellen-, Wassertherapie) sowie Medikamenteneinnahme. Aufgrund der Gesamtumstände kann zwar das Kriterium bejaht werden, jedoch liegt es keineswegs besonders ausgeprägt vor. Nicht entscheidwesentlich berücksichtigt werden kann, dass nochmals eine vorerst letzte Operation ausstehend ist sowie die im Frühling 2020 begonnene psychiatrische Behandlung (vgl. E. 2.1.2.3).