Es muss, gesamthaft gesehen, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustands und medikamentöse Schmerzbekämpfung genügen diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.3). Sodann kommt Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.4).