2.3.3.2.3 Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist insbesondere deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen. Der Unfall führte zu mehreren Frakturen am linken Arm, jedoch erscheint diese Verletzung nicht als geeignet, erhebliche psychische Fehlreaktionen auszulösen (Urteile des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.2 mit Hinweis auf 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.5; vgl. generell zur Kasuistik bei diesem Kriterium Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 5.5.1, unter anderem mit Hinweis auf 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2).