8 und Rz. 15). Die Beschwerdeführerin demgegenüber erachtet fünf der sieben Adäquanzkriterien als gegeben, mindestens drei davon – Schwere der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie körperliche Dauerschmerzen – in ausgeprägter Form (act. 1/Rz. 49ff und act. 15/Rz. 43ff). 2.3.3.2.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar (act. 1/Rz. 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4).