Seite 21 2.3.3.2.1 Die B. verneint das Vorliegen der notwendigen vier Kriterien zur Bejahung der Adäquanz. Selbst wenn eine lange Dauer der ärztlichen Behandlung vorläge, wäre sie in nicht besonderer Ausprägung erfolgt. Zudem lasse sich eine anhaltend lange Dauer einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht aus somatischen Unfallfolgen begründen (act. 20/Rz. 8 und Rz. 15).