Letztere Annahme wird auch durch die Feststellung im Polizeirapport untermauert, wonach das Trottinett nicht beschädigt gewesen und auch der Helm unversehrt gewesen sei, was bei einem Sturz mit hohem Tempo nicht mehr der Fall gewesen sein dürfte. Angesichts dieser Umstände kann keineswegs – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – von einem mittelschweren Unfall ausgegangen werden (vgl. Praxisübersicht in Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2.2), vielmehr käme allenfalls sogar noch eine Qualifikation als leichtes Ereignis in Frage (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 62).