Die B. stellte in ihrer Stellungnahme fest, dass die Beschwerdeführerin alleine mit dem Hund einer Gruppe nachgefolgt sei und beim Umsehen nach dem Hund einen Sturz auf die linke Schulter und den linken Ellbogen erlitten habe. Weiter wurde auf den Polizeirapport verwiesen, gemäss welchem das Trottinett nicht beschädigt und keinen Defekt aufgewiesen habe. Insbesondere seien die Bremsen intakt und der Helm unversehrt gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, langsam gefahren zu sein (act. 4/Ziff. 2a).