2.3.3.1.1 Die B. ging von einem Ereignis aus dem mittleren Bereich an der Grenze zu leichten Ereignissen beziehungsweise von einem leichten Ereignis, allenfalls an der Grenze zum mittleren Bereich, aus (act. 2.2/11, act. 4/Rz. 50 und act. 20/Rz. 8). Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es sei von einem mittelschweren Ereignis im mittleren Bereich auszugehen, da sie in voller Fahrt gestürzt und mit der ganzen linken Körperseite heftig auf dem harten Strassenbelag aufgeschlagen sei. Ausserdem sei das Trottinett beim Sturz heftig auf sie gefallen (act. 1/Rz. 50).