2.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die über den 30. September 2020 hinaus geklagten psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 25. Mai 2017 stehen (BGE 134 V 109 E. 3.2, E. 5, E. 6.1 und E. 10). 2.3.3.1 Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das objektiv erfassbare Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich