Im Übrigen wies auch Dr. med. M. in seiner Stellungnahme zum Einspracheentscheid der B. – mithin nach der massgebenden zeitlichen Grenze (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1) – im Zusammenhang mit der allenfalls noch in Frage kommenden Entfernung der Platte darauf hin, dass bezüglich der damit verbundenen Auswirkungen auf den Nervus ulnaris keine Gewissheit bestehe (act. 2.3/ad 4.5 F; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3 und E. 5.3). Der Fallabschluss sowie die Einstellung der Leistungen durch die B. per 30. September 2020 ist daher nicht zu beanstanden.