5.1/M83 und M87). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die B. im angefochtenen Einspracheentscheid, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1), in somatischer Hinsicht vom Erreichen des medizinischen Endzustands ausging. Zumal auch die Beschwerdeführerin dannzumal nicht darlegte, dass und bejahendenfalls von welcher ärztlichen Behandlung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung prospektiv noch eine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen wies auch Dr. med.