Seite 18 2.3.2.2 Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen vorliegend im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion (vgl. Sachverhalt A). Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin beim hier zu beurteilenden Trottinett-Unfall Brüche am unteren und oberen Ende des Oberarmknochens erlitten hat. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass im Zeitpunkt des Gutachtens der R. vom April 2019 der Endzustand noch nicht erreicht worden war (act. 5.1/M59, Seite 19).