Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3). Kommt die sogenannte Psychopraxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung, stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2; vgl. auch Erwägung 2.1.2.3).