Zudem liegt auch keine aktuelle Osteoporose vor (act. 15/Rz. 7; act. 20/Rz. 12). Schliesslich ist bezüglich der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin unbestritten, dass sie bereits früher unter solchen litt und sich einer dementsprechenden Behandlung unterzog (act. 1/Rz. 45; act. 20/Rz. 8). 2.3.2 Vorab stellt sich – da umstritten – die Frage, ob der medizinische Endzustand überhaupt erreicht ist (act. 1/Rz. 60; act. 4/Rz. 10; act. 15/Rz. 36 und act.20/Rz. 11).