Seite 17 sich mutmasslich eine Kompressionsfraktur mit Keilwirbelbildung zuzog. Aus dieser Verletzung erhebt die Beschwerdeführerin keine Ansprüche gegenüber der B. (act. 1/Rz. 25 und Rz. 43; act. 20/Rz. 4 und Rz. 17). Unstrittig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr an einem CRPS leidet (act. 4/Rz. ad 14; act. 15/Rz. 29). Zudem liegt auch keine aktuelle Osteoporose vor (act. 15/Rz.