2.3.1 Unbestritten ist das Vorliegen eines Unfallereignisses (act. 1/Rz. 31 und act. 4/Rz. Ad 10). Tatsache ist ferner, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 als Folge eines Sturzes auf die linke Schulter eine Tuberculum majus-Fraktur erlitt (act. 9.5). Diese Verletzung verheilte – worin sich die Parteien einig sind – folgenlos und hat somit keinen Einfluss auf den hier zu beurteilenden Trottinett-Unfall (act. 1/Rz. 44; act. 20/Rz. 3 und Rz. 17). Als weitere Tatsache festzuhalten gilt, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2020 einen Unfall erlitt, bei welcher sie