Sie leide unter schweren Schlafstörungen und sei auf die tägliche Einnahme von Schmerzmitteln, Schlafmedikamenten und Antidepressiva angewiesen. Trotz der Medikation und der in zweiwöchigem Abstand stattfindenden Therapiegespräche hätten sich die Schmerz- Zustände nicht wesentlich verbessert (act. 5.1/M90). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen der B. hat.