2.1.4.4 Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.1; 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2; 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2).