2.1.4.2 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b; vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.5). So kommt beispielsweise Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach