2.1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (UELI KIESER, a.a.O., N. 13, N. 15 und N. 30 zu Art. 43 sowie N. 106f zu Art. 61 ATSG). Was notwendige Abklärungen sind, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist.