5.1/2 und vgl. act. 5.1/9). Am 20. Juli 2017 wurde das Anstellungsverhältnis durch die Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit gekündigt (act. 5.1/8). Im Oktober 2017 meldete sich A. bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden an. Diese stellte in der Mitteilung vom 25. Januar 2018 fest, dass aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin im Assessmentgespräch, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne, keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt und diese entsprechend abgeschlossen werden (act. 5.1/32).